Der Glasfaserausbau in Kärnten läuft derzeit in 40 Gemeinden auf Hochtouren, wobei Netzbetreiber in bestimmten Fällen auch auf privaten Grundstücken Leitungen verlegen dürfen.
Der flächendeckende Ausbau digitaler Infrastrukturen bringt Bautrupps nicht mehr nur an den Rand öffentlicher Straßen.
Netzbetreiber dürfen in Kärnten unter bestimmten Voraussetzungen auch auf privaten Liegenschaften aktiv werden, um den modernen Internetzugang voranzutreiben, so die aktuellen Berichte.
Vierwöchige Frist für die Leitungsrechte
Ab diesem Zeitpunkt sieht das Telekommunikationsgesetz eine Frist von vier Wochen vor, in der sich beide Parteien über die sogenannten Leitungsrechte einigen können. Die entsprechenden Rechte für die Verlegung der Glasfaser auf dem Privatgrund können die Eigentümer direkt per Unterschrift erteilen.
Kein Grundbucheintrag und klar definierte gesetzliche Grenzen
Dabei wird der Netzbetreiber laut RTR allerdings nicht im Grundbuch eingetragen. Zudem setzt der Gesetzgeber klare Grenzen für die Nutzung: Die Zweckbestimmung eines Grundstücks beziehungsweise dessen Widmung darf durch die Baumaßnahmen und Leitungen nicht beeinträchtigt werden.
Wer sich jedoch rein aus Prinzip gegen die notwendigen Grabungsarbeiten auf dem eigenen Grund stellt, wird nach Angaben der Regulierungsbehörde das Nachsehen haben, da der Netzausbau gesetzlich im Vordergrund steht.
Regelung für Wertminderung und Schlichtungsverfahren bei der RTR
Darüber hinaus haftet der Netzbetreiber für sämtliche Schäden, die im Zuge der Errichtung und des Betriebs auf der Liegenschaft entstehen, wie die RTR betont.
Ausnahmen und die Praxis bei Streitfällen
Kommt es innerhalb der vorgegebenen vier Wochen zu keiner Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Netzbetreiber, schaltet sich die Regulierungsbehörde ein. In einem solchen Fall wird ein Schlichtungsverfahren bei der RTR eingeleitet.
Die Erfahrung zeigt laut Behördenangaben jedoch, dass sich die allermeisten Streitfälle rasch beilegen lassen, da es sich dabei oft lediglich um Kommunikationsmissverständnisse handelt. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist demnach ein offizieller Bescheid notwendig, um den Leitungsbau durchzusetzen.
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