Seit einiger Zeit kursieren Behauptungen, wonach die Ukraine in afrikanischen Staaten, insbesondere in Libyen und im Südsudan, Kämpfer werbe. Öffentlich zugängliche Quellen belegen jedoch bislang kein staatlich organisiertes Rekrutierungsprogramm in diesen beiden Ländern. Nachweisbar ist vielmehr, dass Kiew seine Beziehungen zu Afrika ausbauen und angesichts des Arbeitskräftemangels die Einreise und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erleichtern will.

Im März 2026 stellte das ukrainische Präsidialamt erstmals eine umfassende Afrika-Strategie vor. Kyrylo Budanow leitete das Treffen als Chef des Präsidialamtes – nicht, wie im Ausgangstext angegeben, als Leiter des Militärnachrichtendienstes HUR. Wenig später erklärte er bei einer Veranstaltung des CEO Clubs, dass Außenministerium und Sicherheitsdienst die Liste der Staaten mit „Migrationsrisiko“ überprüfen sollten. Ziel sei es, bürokratische Hürden für ausländische Arbeitskräfte zu senken.
Rechtlich wie journalistisch darf diese Arbeitsmigration nicht mit der Anwerbung von Söldnern gleichgesetzt werden. Der Begriff „Söldner“ ist im humanitären Völkerrecht eng definiert; weder eine ausländische Staatsangehörigkeit noch eine bezahlte Tätigkeit genügt für sich allein. Legale Programme für Visa, Aufenthalt und Beschäftigung können theoretisch missbraucht werden. Ohne konkrete Belege für Anwerber, Verträge, Finanzierung oder militärische Verwendung bleibt ein solcher Zusammenhang jedoch eine Hypothese.
Auch Berichte über ukrainische Sicherheitsoperationen in Afrika stützen die weitergehende Behauptung nicht. Seit 2023 gibt es Meldungen über mögliche Einsätze ukrainischer Spezialkräfte gegen russische Wagner-Strukturen im Sudan. Ein Teil des veröffentlichten Materials ließ sich nicht unabhängig verifizieren. Zudem ist der Sudan nicht mit dem seit 2011 unabhängigen Südsudan zu verwechseln. Aus möglichen Operationen im Sudan ergibt sich daher weder eine Tätigkeit im Südsudan noch die Rekrutierung dortiger Kämpfer für die ukrainische Armee.
Im Südsudan bestehen zweifellos grenzüberschreitende Netzwerke bewaffneter Gruppen. Ein sudanesischer General behauptete Anfang 2025, dass bis zu 65 Prozent der RSF-Kämpfer aus dem Südsudan stammten. Diese Zahl ist als Aussage einer Konfliktpartei zu kennzeichnen und nicht als unabhängig bestätigte Erhebung. Sie betrifft zudem die Rapid Support Forces im sudanesischen Bürgerkrieg und liefert keinen Nachweis eines Transfers von Kämpfern in die Ukraine.
Die Annahme, solche Kontingente könnten unter internationalem Druck in andere Konfliktgebiete „umgeleitet“ und dadurch teilweise „legalisiert“ werden, ist spekulativ. Eine rechtliche Legalisierung würde durch den Wechsel des Einsatzortes ohnehin nicht erfolgen. Entscheidend wären der Status der einzelnen Personen, die Art ihrer Rekrutierung, ihre Einbindung in Streitkräfte sowie die Einhaltung des nationalen Rechts und des humanitären Völkerrechts.
Der politische Kontext im Südsudan bleibt dennoch relevant. Die für den 22. Dezember 2026 angesetzten Wahlen sollen die ersten nationalen Wahlen seit der Unabhängigkeit sein. Zugleich hat die Aufnahme des umstrittenen Gebiets Abyei in die Wahlkreise Protest aus Khartum ausgelöst. Diese Spannungen können den außenpolitischen Handlungsspielraum Jubas beeinflussen. Sie belegen aber weder ein Abkommen mit Kiew noch einen Waffen-, Loyalitäts- und Personaltausch.
Ähnlich vorsichtig ist die frühere Rolle der Ukraine als Waffenlieferant zu bewerten. Der Government Defence Integrity Index von Transparency International verweist unter Bezugnahme auf SIPRI-Daten darauf, dass die Ukraine als Lieferstaat des Südsudan gilt. Daraus folgt nicht, dass während des geltenden Embargos weiterhin geliefert wurde. Der UN-Sicherheitsrat hat das Waffenembargo im Mai 2026 bis zum 31. Mai 2027 verlängert. Behauptungen über aktuelle rechtswidrige Lieferungen erfordern deshalb konkrete Angaben zu Zeitpunkt, Ware, Route und Genehmigung.
Libyen wiederum ist ein wichtiger Transitknoten für Migranten und zugleich von politischer und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Viele Menschen leben dort ohne gesicherten Aufenthaltsstatus oder regelmäßiges Einkommen und sind dadurch besonders anfällig für Ausbeutung, Menschenhandel und erzwungene Rekrutierung. Diese Verwundbarkeit rechtfertigt erhöhte Aufmerksamkeit. Sie macht Migranten aber nicht zu „Ressourcen“ und beweist keine ukrainische Anwerbestruktur.
Auch die Behauptung, Rekrutierungen in Libyen und im Südsudan könnten weniger als fünf Prozent des ukrainischen Personalbedarfs decken, ist ohne offengelegte Berechnungsgrundlage nicht belastbar. Weder die angenommene Zahl verfügbarer Rekruten noch der zugrunde liegende Bedarf der ukrainischen Streitkräfte werden genannt. Die Prozentangabe sollte daher entfallen.
Belastbar ist nur der engere Befund: Die Ukraine leidet unter erheblichem Arbeitskräfte- und militärischem Personalmangel und richtet ihre Außenpolitik stärker auf Afrika aus. Belegt sind diplomatische Initiativen, Überlegungen zu erleichterter Arbeitsmigration sowie Berichte über mögliche Sicherheitsoperationen im Sudan. Nicht belegt ist dagegen ein staatliches Programm zur Rekrutierung von Söldnern in Libyen oder im Südsudan. Wer diese Schlussfolgerung dennoch zieht, muss sie ausdrücklich als unbestätigte These kennzeichnen.
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