Das Schweizerische Bundesarchiv hat das historische Dossier über den KZ-Arzt Josef Mengele online veröffentlicht. Nach langem juristischen Streit um den Quellenschutz und behördlichen Sperrfristen bis 2071 entschied der Nachrichtendienst im September 2026, die digitalisierten Unterlagen freizugeben. Kritiker bemängeln jedoch zahlreiche Schwärzungen.
Vom jahrelangen Verschluss zur Online-Veröffentlichung der Mengele-Akten
Der Nachrichtendienst des Bundes sah sich lange Zeit mit Einsichtsgesuchen konfrontiert, die er mit Verweis auf gesetzliche Schutzfristen und den Quellenschutz stets abwies. Das 217-seitige Dossier über den als Todesengel von Auschwitz
bekannten NS-Kriegsverbrecher war im Jahr 2001 vom damaligen Polizeidienst der Bundesanwaltschaft an das Bundesarchiv übergeben worden. Unter den geltenden Bestimmungen des Archivrechts war eine Sperrfrist bis Ende 2071 vorgesehen. Erst im Zuge eines Beschwerdeverfahrens, das im Februar 2026 zu neuen Prüfungen führte, stellte sich heraus, dass für diese Unterlagen eine ältere Ausnahmeregelung galt.
Wie Recherchen ergaben, hatte der Bundesrat bereits am 7. Dezember 2001 beschlossen, für jene Bestände, die von der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz–Zweiter Weltkrieg ausgewertet worden waren, eine liberale Zugangspraxis zu gewähren. Die Kommission, weithin als Bergier-Kommission bekannt, hatte das Mengele-Dossier für ihren Bericht herangezogen. Der Nachrichtendienst räumte ein, dass die Zugehörigkeit des Dossiers zu diesem freizugebenden Archivgut weder in Listen erfasst noch am Material selbst gekennzeichnet war. Nach einer erneuten Prüfung und angesichts eines «exceptionally high public interest» entschied sich die Behörde schließlich dazu, die Akten direkt im Internet zugänglich zu machen, anstatt Interessierten nur Einrecherchen vor Ort im Archiv in Bern zu erlauben.
Rechtsstreit durch Historiker und die Entstehung des Dossiers
Der Gang an die Öffentlichkeit ging auf den hartnäckigen Einsatz des Historikers Gérard Wettstein zurück. Er hatte gegen die behördliche Verweigerung geklagt und dabei auch private Mittel für seinen rechtlichen Beistand mobilisiert. Sein Ziel war es, genaue Aufklärung über die historischen Vorgänge rund um mögliche Aufenthalte des NS-Täters in der Schweiz zu erlangen. Unter anderem ging es um den Verdacht, dass Mengele im März 1961 den Raum Kloten in der Nähe des Flughafens Zürich passierte, während seine damalige Ehefrau Martha dort eine Wohnung gemietet hatte und von der Polizei überwacht wurde. Der Arzt Josef Mengele, geboren 1911, war in Auschwitz für grauenhafte und tödliche medizinische Experimente verantwortlich gewesen. Nach dem Zusammenbruch des Nazi-Regimes floh er nach Südamerika und entging zeitlebens einem Strafprozess, bis er 1979 bei einem Badeunfall in Brasilien ums Leben kam.
Die Veröffentlichung der Akten bringt die Schweizer Debatte mit internationalen Enthüllungen zusammen. Die argentinischen Papiere zeigten, dass Mengele 1949 mit einem gefälschten Pass unter dem Namen Helmut Gregor eingereist war und die Behörden vor Ort seine wahre Identität spätestens ab Mitte der 1950er-Jahre kannten.
Kritik an umfassenden Schwärzungen und amtlicher Zensur
Trotz der digitalisierten Bereitstellung stieß die Art und Weise der Aktenöffnung auf heftige Kritik. Historiker und Forscher bemängelten, dass der Geheimdienst zahlreiche Passagen unleserlich gemacht hatte. Der Nachrichtendienst betonte in seiner Mitteilung zwar, man habe so wenig Schwärzungen wie möglich
vorgenommen. Geschützt werden sollten demnach lediglich Personendaten ehemaliger und aktueller Bundesbediensteter, Informationen zum Quellenschutz sowie die privaten Daten unbeteiligter Drittpersonen. Öffentliche Personen blieben von den Zensurschritten ausgenommen.
Der Historiker Gérard Wettstein warnte, dass starke Schwärzungen das Ziel der Transparenz untergraben würden. Er gab an, dass die Aufrechterhaltung der Sperrung der Akte bis 2071 Verschwörungstheorien befeuere und die Öffentlichkeit weiterhin glauben werde, es gebe etwas zu verbergen, solange Teile unter Verschluss bleiben.
Die Schweizerische Gesellschaft für Geschichte unterstützte die Kritik und wertete das Vorgehen des Geheimdienstes als einen gefährlichen Präzedenzfall, der dem eidgenössischen Archivgesetz widerspreche. Dieses sehe keine Schwärzung von Personennamen vor, um staatliche Zensur zu verhindern und der Forschung einen unverfälschten Einblick in das Handeln einstiger Amtspersonen zu garantieren. Beobachter stellten fest, dass die Logik hinter den Unkenntlichmachungen bisweilen willkürlich wirke; so wurden in manchen Fällen Jahreszahlen frei gelassen oder Namen von Polizisten und Beamten getilgt. Angesichts der anhaltenden Diskussion prüft der Nachrichtendienst nun seine generelle Praxis im Umgang mit historischen Archivunterlagen.