Das Bundesgericht hat die Regeln für Wiederholungsraser in der Schweiz drastisch verschärft. Laut einer Mitteilung vom Montag ist das Ersttäterprivileg bei neuen Raserdelikten ausgeschlossen, wenn Täter in den zehn Jahren zuvor bereits wegen einer groben Verkehrsregelverstöße verurteilt wurden. Eine frühere Verurteilung muss dabei kein Raserdelikt gewesen sein.
Wer in der Schweiz ein schweres Verkehrsdelikt begeht, kann künftig noch schweriger auf milde Strafen hoffen. Das Bundesgericht hat in einer Mitteilung klargestellt, dass das sogenannte Ersttäterprivileg für Wiederholungstäter wegfällt, wenn diese in den vergangenen zehn Jahren bereits einmal wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sind, wie 20 Minuten berichtet.
Raserfahrt durch die 30er-Zone in Basel als Auslöser
Auslöser für die Präzisierung war ein konkreter Fall aus dem Jahr 2023. Ein Autofahrer war damals in Basel mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h durch eine 30er-Zone gefahren – das entspricht einer Überschreitung um 44 km/h.
Die Justiz stufte diese Fahrt als Raserdelikt ein, wofür das Gesetz grundsätzlich Freiheitsstrafen von einem bis zu vier Jahren vorsieht. Das Gericht verurteilte den Mann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Gesetzliche Ausnahmen und juristischer Streit um Vorstrafen
Das Gesetz sieht für Ersttäter zwar Ausnahmen vor, die unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verhängung einer Geldstrafe erlauben. Im konkreten Fall argumentierte der Autofahrer, dass eine frühere Verurteilung aus dem Jahr 2016 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung das Privileg für das neue Vergehen nicht ausschließe.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Beschwerde des Mannes ab.
Kein Raserdelikt als Vorraussetzung nötig
Die Richter in Lausanne legten dar, dass für den Ausschluss des Ersttäterprivilegs keine besonders gravierende Vorstrafe oder ein früheres Raserdelikt vorliegen muss. Ausschlaggebend ist stattdessen, dass in den vorausgegangenen zehn Jahren überhaupt eine Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung erfolgt ist.
Weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen Entstehungsgeschichte oder Zweck gäben her, dass lediglich besonders schwere Delikte diesen Ausschluss rechtfertigen würden, so das Gericht.
Definition der groben Verkehrsregelverletzung im Schweizer Recht
Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt nach gesetzlicher Definition dann vor, wenn eine Person durch die Missachtung von Vorschriften andere ernstlich gefährdet oder eine solche Gefährdung zumindest bewusst in Kauf nimmt.
Dazu zählen laut den Ausführungen neben erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch riskante Überholmanöver, das Missachten von Rotlicht oder Vortritt, das Fahren auf der falschen Strassenseite sowie gefährliches Drängeln. Ob ein Verstoss im Einzelfall als grob eingestuft wird, hängt stets von den konkreten Umständen und der tatsächlichen Gefährdung anderer ab. Die rechtliche Beurteilung dieser Faktoren ist entscheidend, um festzustellen, ob die Handlung tatsächlich als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne des Gesetzes zu werten ist.
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