Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Für wen gilt es?

Sie sind betroffen, wenn Sie

  • Hersteller, Importeur oder Händler sind,
  • bestimmte Dienstleistungen anbieten oder
  • Leistungserbringer sind und
  • Ihre Kunden oder Mitglieder direkt oder indirekt Verbraucher sind.

Ihre Organisation gehört dann zu den Wirtschaftsakteuren, die bis Mitte 2025 Produkte, Dienstleistungen, Apps, Online-Shops, Webseiten, E-Books und digitale Dokumente für Nutzerinnen und Nutzer barrierefrei(er) gestalten müssen.

Hersteller, Importeure und Händler

Sie sind Hersteller, Importeur oder Händler der folgenden Produkte:

  • Fernsehgeräte mit Internetzugang, Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone, E-Book-Reader oder Router,
  • Geld-, Fahrausweis- oder Check-In-Automaten,
  • Betriebssystem- oder Anwendungs-Software,
  • E-Books oder Apps für die oben genannte Hardware sowie
  • Bedienoberflächen für Automaten.

Falls Sie Hersteller solcher Produkte sind und noch keine BFSG-Taskforce eingerichtet haben, die sich intensiv mit den spezifischen Forderungen aus dem BFSG auseinandersetzt, ist jetzt der richtige Zeitpunkt dafür.

Sie dürfen sonst Produkte, die nach dem Stichtag produziert werden, in Europa nicht mehr anbieten. Es gelten allerdings unterschiedliche Übergangsfristen für die einzelnen Produkt-Kategorien.

Sie sind Importeur oder Händler der aufgeführten Produkte? Dann müssen Sie zukünftig dafür Sorge tragen, dass alle Produkte, die nach dem Stichtag produziert werden und von Ihnen importiert oder verkauft werden, den BFSG-Anforderungen entsprechen.

Marktüberwachungsbehörden können hier – auch initiiert durch Verbraucher, Marktbegleiter und Verbände – dafür sorgen, dass Sie die Produkte in Europa nicht mehr einführen oder verkaufen dürfen.

Für Sie wird die Auswahl Ihrer Lieferanten entscheidend werden. Überprüfen Sie rechtzeitig Ihre Verträge und lassen Sie sich von den Herstellern über den Stand der Barrierefreiheit informieren.

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