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EU-KI-Verordnung: Strenge Transparenzpflichten für Anbieter in Kraft

Seit dem 2. August 2026 gelten EU-weit strenge Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung für alle Anbieter und Betreiber von Künstlicher Intelligenz. Die neuen Regeln erfordern maschinenlesbare Kennzeichnungen für KI-Inhalte, eine klare Identifizierung von Chatbots sowie die Offenlegung von Deepfakes, um rechtliche Unsicherheiten im europäischen Binnenmarkt zu minimieren.

Die europäische Gesetzgebung zur Künstlichen Intelligenz greift seit Anfang August 2026 greifbar in die unternehmerische Praxis ein. Im Fokus steht dabei insbesondere die Konformität mit Artikel 50 der Verordnung, die weitreichende Transparenzpflichten für den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) vorschreibt. Für Unternehmen, vor allem innerhalb des Finanzsektors, gewinnt die Ausgestaltung dieser sogenannten „Codes of Practice“ an Bedeutung, um rechtliche Unsicherheiten zu minimieren und die Anforderungen fristgerecht umzusetzen. Mit dem Inkrafttreten der Transparenzverpflichtungen nach Artikel 50 der EU-KI-Verordnung müssen Unternehmen und Entwickler sicherstellen, dass KI-generierte Inhalte unmissverständlich erkennbar sind.”

Artikel 50 der KI-Verordnung

Die Verordnung unterscheidet präzise zwischen den Pflichten für die ursprünglichen Anbieter technischer Systeme und den anschließenden Betreibern. Grundsätzlich unterscheidet die KI-Verordnung zwischen Pflichten für Anbieter (geregelt in Art. 50 Abs. 1 & 2) und Betreiber (geregelt in Art. 50 Abs. 3 & 4) von KI-Systemen. Der Anbieter (provider) ist die natürliche oder juristische Person, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3 KI-Verordnung). Betroffen von den Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 1 & 2 sind typischerweise Hersteller von LLM-Chatbots, aber auch Unternehmen, die bestehende LLM-Systeme mit ihren Unternehmensdaten erweitern und unter ihrer eigenen Handelsmarke herausbringen. Unternehmen, die bestehende Basismodelle mit eigenen Unternehmensdaten erweitern und unter eigener Handelsmarke anbieten, rücken damit rechtlich in die Rolle des Anbieters auf.

Ein Betreiber (deployer) ist laut Verordnung grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ergänzt ein Unternehmen ein bereits bestehendes generatives KI-System mit eigenen Trainingsdaten und nimmt dieses unter seinen eigenen Namen in Betrieb, wird dieses Unternehmen selbst zum Anbieter des neuen Systems. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen sämtliche technischen Transparenzmechanismen eigenständig entwickeln muss. Baut das neue KI-System auf einem bestehenden generativen Basismodell auf, sieht der „Code of Practice“ vor, dass der ursprüngliche Anbieter die erforderlichen technischen Kennzeichnungsmechanismen möglichst bereits bereitstellt, sodass nachgelagerte Anbieter diese übernehmen und in ihrem eigenen System weiterverwenden können. Die Guidelines stellen zur Rolle des Betreibers zusätzlich klar: Entscheidend ist, wer den Einsatz des KI-Systems tatsächlich kontrolliert. Beschäftigte handeln regelmäßig für ihr Unternehmen, externe Agenturen können hingegen selbst Betreiber sein. Für die praktische Umsetzung sollte das veröffentlichende Unternehmen dennoch in jedem Fall prüfen, dass erforderliche Kennzeichnungen vor der Veröffentlichung vorhanden und sichtbar sind.”

Für Chatbots, die in eigenen Websites implementiert sind, oder virtuelle Assistenten bedeutet dies, dass Gästen auf der Seite klar sein muss, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommunizieren. Zudem verlangt der gesetzliche Rahmen, dass KI-Inhalte maschinenlesbar gekennzeichnet werden. Hierzu gehören beispielsweise digitale Wasserzeichen. Zudem müssen sogenannte Deepfakes explizit offengelegt werden, und Chatbots müssen für die Nutzer klar als künstliche Systeme identifizierbar sein. Um die Umsetzung zu erleichtern, sieht der zugehörige Code of Practice eine flexible Markierung vor. Die Kommission hat mit dem Verhaltenskodex zur Umsetzung der Transparenzpflichten eine praktische Umsetzungsanleitung veröffentlicht, die den Inhalt und Fragen zu Umsetzung dieser Transparenzpflichten erläutert. In diesem Zusammenhang wurde auch ein spezielles EU-Icon eingeführt, das zur Kennzeichnung genutzt werden kann. Februar 2027 festgelegt.

Artikel 50 Abs. 4 KI-Verordnung

Besondere Aufmerksamkeit verlangen die Vorgaben für Bild-, Audio- und Videomaterial. Die Kennzeichnungspflichten für Betreiber sind insbesondere in Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung normiert. Dieser besagt, dass KI-generierte oder -manipulierte „Deepfakes“ in Form von Bild-, Audio- oder Videoinhalten sowie KI-generierte oder – manipulierte Texte, deren Zweck darin besteht, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten vom öffentlichen Interesse zu informieren, als solche gekennzeichnet werden müssen. Bei dieser Kennzeichnungspflicht reicht es nicht aus, auf die maschinenlesbaren Markierungen der Anbieter abzustellen. Betreiber müssen folglich unter bestimmten Voraussetzungen KI-generierte Inhalte mit eigenen Kennzeichnungen versehen.”

August 2025

Die Einführung der EU-KI-Verordnung erfolgt phasenweise über mehrere Jahre. August 2025 ihren Energieverbrauch dokumentieren. Ein weiterer wichtiger Meilenstein ist für August 2027 geplant: Ab diesem Zeitpunkt müssen auch Hochrisiko-KI-Systeme sämtliche Anforderungen der Verordnung vollständig erfüllen. Die Einhaltung der Transparenzvorgaben ist für die Institute nicht nur eine Frage der Reputation, sondern auch ein erhebliches finanzielles Risiko. Bei Verstößen gegen Artikel 50 drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Besonders im luxemburgischen Finanzsektor wird die Umsetzung dieser Pflichten aufmerksam verfolgt, da die Branche stark von den neuen Regulierungen betroffen ist.

EU KI-Verordnung: Was gilt ab wann? Pflichten für Anbieter & Betreiber | Bette Westenberger Brink

Gesetz 5321/2026

Auf nationaler Ebene werden bereits die notwendigen Strukturen für die Marktaufsicht geschaffen. In Griechenland wurde beispielsweise durch das Gesetz 5321/2026 die dortige Datenschutzbehörde mit neuen Aufgaben betraut. Sie fungiert künftig als zentrale Kontaktstelle, Beschwerdestelle sowie als notifizierte Stelle für KI-Angelegenheiten. Zeitgleich korrigieren Gerichte den urheberrechtlichen Status digitaler Erzeugnisse. Ein Gericht in München traf dazu eine Entscheidung bezüglich des Urheberrechtsschutzes von KI-Logos. Demnach genießen rein durch KI erzeugte Grafiken keinen Urheberrechtsschutz, da weder die Eingabe von Befehlen (Prompting) noch die bloße Auswahl aus verschiedenen KI-Vorschlägen einen ausreichenden menschlichen Schöpfungsanteil darstelle. Angesichts solcher Entwicklungen plant die Europäische Union derzeit eine Modernisierung des Urheberrechts, um den Herausforderungen durch generative Systeme besser begegnen zu können.

EU-KI-Verordnung: Strenge Transparenzpflichten für Anbieter in Kraft
Photo: moebelkultur.de
EU AI Act Transparency Obligations for AI Systems 2 August 2026 DEADLINE! Article 50 Explained
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Jonas Becker

Über den Autor

Jonas Becker verantwortet das Nachrichtenressort von Germanic Nachrichten. Sein Fokus liegt auf schneller, praeziser und sauber verifizierter Berichterstattung zu Politik, Gesellschaft und aktuellen Entwicklungen in Deutschland.

Alle Beiträge erscheinen nach redaktioneller Prüfung gemäß unseren Redaktionsrichtlinien.

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