Umweltorganisationen in Österreich begrüßen einen neuen Vorstoß von Oberösterreichs Landesrat Kaineder zur Überprüfung des negativen UVP-Feststellungsbescheids für das umstrittene „Google-Rechenzentrumin Kronsdorf aus dem Jahr 2020.
Die im Jahr 2020 getroffene behördliche Entscheidung zum geplanten Rechenzentrum in Kronsdorf steht erneut auf dem Prüfstand. Nachdem Landesrat Kaineder in Oberösterreich eine neuerliche Evaluierung des damaligen negativen UVP-Feststellungsbescheids angestoßen hat, fordert die auf Umweltverträglichkeitsprüfungen spezialisierte Umweltorganisation VIRUS eine grundlegende Aufarbeitung der behördlichen Fehleinschätzungen.
Kritik an physikalischen Annahmen des Bescheids aus 2020
Der UVP-Experte Wolfgang Rehm von der Umweltorganisation VIRUS (Telefon: 0699/12419913, E-Mail: [email protected]) übt scharfe Kritik an der Argumentation der damaligen oberösterreichischen Landesbehörde. „Dieser Bescheid beruht auf einer physikalisch völlig falschen Zumutung, Niederösterreich hat betreffend die geplanten Anlage Leopoldsdorf nun gezeigt wie es geht, das kann aber nur ein erster Schritt sein.“, erklärt Rehm in einer Aussendung. Die Behörde habe im Jahr 2020 ihren Fokus einseitig auf den Tatbestand der thermischen Kraftwerke gelegt.”
Dabei seien den offenbar äußerst unkonkreten Vorlagen der Projektwerber eine hinreichend große Anlagenleistung für eine Notstromversorgung und entsprechende Treibstofflager entnommen worden. „Dabei hat die physikalisch offensichtlich nicht ausreichend gebildete Behörde verkannt, dass Turbinen einerseits und Motoren andererseits unterschiedliche technische Ausprägungen von Wärmekraftmaschinen sind und Bewegungsenergie auch beim Dieselmotor nicht unmittelbar aus dem Nichts, sondern aus der thermischen Energie von Verbrennungsprozessen entsteht, und hat sie daher die Klassifikation als thermische Stromerzeugung unzutreffend verneint,“ so Rehm.”
Rechtliche Lücken bei Rechenzentren im Umweltrecht
Im österreichischen Recht existiert nach wie vor kein eigener Tatbestand im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz für Rechenzentren. Bei der Erstellung des Gesetzes befanden sich derartige Anlagen schlicht noch nicht auf dem Radar der Legistik, wie die Organisation erläutert. Behörden können derzeit folglich nur auf andere Tatbestände zurückgreifen.
Infrage kommen neben der Kategorie „Industrie und Gewerbeparks“ – worauf die oberösterreichische Landesbehörde gar nicht geprüft habe, obwohl der Flächenschwellwert überschritten worden sei – auch „Logistikzentren“, „Städtebauvorhaben“ oder „Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW, auf die die Behörde 2020 ihren Fokus gelegt hatte. In einem ähnlich gelagerten Fall in Leopoldsdorf bei Wien hat die Niederösterreichische Behörde nun zutreffend anders entschieden.
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Europarechtliche Vorgaben und offizielle Evaluierungsplanungen
Das geltende EU-Recht verlangt, dass alle Vorhaben, von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können, einer UVP unterzogen werden. „Eine rechtswidrig unterbliebene Prüfung ist nachzuholen, bereits zu Unrecht vorab erlassene Bescheide können unter Umständen für nichtig erklärt werden,“ weiß Rehm. Ergänzend beschreiben offizielle Call-for-Evidence-Dokumente den Zweck, die Scope und den Zeitplan von Evaluierungen.”
Die Europäische Kommission plant ihre Evaluierungen von Gesetzen, Politiken und Spendeprogrammen bis zu fünf Jahre im Voraus. Geplante und finalisierte Evaluierungen werden auf dem Portal Have Your Say veröffentlicht. Für allgemeine Fragen zur Evaluierungspolitik der Kommission ist die jeweils verantwortliche Kommission-Abteilung zuständig.
Forderung nach klaren Kriterien im Gesetz
Langfristig reicht den Umweltschützern das aktuelle behelfsmäßige Vorgehen jedoch nicht aus, weshalb eine dringend gebotene Verankerung im Gesetz gefordert wird, die jedoch begleitende Kriterien benötigt. „Für eine UVP brauchte es auch spezifische Kriterien nach denen eine Genehmigung gewährt oder versagt werden kann und mittels derer Auflagen vorgeschrieben werden können. Es wäre besser diese nicht indirekt ableiten zu müssen,“ so Rehm abschließend.”
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