Zwei neue Mechanismen zur gütlichen Streitbeilegung: Steuern und Gesellschaftsrecht

Seit mehreren Jahren fördern die Behörden die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, um die Überlastung der Gerichte zu verringern. Daher wurden zu diesem Zweck eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die es dem Richter insbesondere ermöglichen, auf Antrag der Konfliktparteien einen Mediator zu ernennen, diese zu einem Treffen mit einem solchen zu verpflichten und sie manchmal sogar zu einer Maßnahme zu verpflichten einer Mediation oder Schlichtung vor der Einleitung rechtlicher Schritte.

Damit sind zwei neue Methoden der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten vor dem Gericht vorgesehen, die für Verfahren eingesetzt werden können, die ab dem 1Ist Im kommenden November stehen nun fest: die Anhörung zur gütlichen Einigung und die Beendigung des Prozesses.

Die Anhörung zur gütlichen Einigung

Ab 1Ist November 2023 kann der Richter des mit einer Streitigkeit befassten Gerichts die Parteien auf deren Antrag oder auf eigene Initiative zu einer Anhörung zur gütlichen Beilegung einladen. Diese Anhörung wird von einem Richter abgehalten, der nicht im Urteilsgremium sitzt. Ziel dieser Anhörung ist es, einen Streit durch eine ausgewogene Konfrontation der Standpunkte der Parteien, die Bewertung ihrer jeweiligen Bedürfnisse, Positionen und Interessen sowie durch Verständnis gütlich beizulegen die auf den Streitfall anwendbaren Rechtsgrundsätze.

Am Ende dieser Anhörung kann gegebenenfalls eine teilweise oder vollständige Einigung erzielt und in einem Bericht vermerkt werden.

Die Zäsur des Prozesses

Anderer Mechanismus, der ab 1 implementiert werden kannIst November 2023 können die Konfliktparteien eine „Einstellung des Verfahrens“ beantragen, d. h. den Untersuchungsrichter auffordern, die Ermittlungen teilweise einzustellen und damit ein Teilurteil zu beantragen.

In der Praxis ordnet der Untersuchungsrichter eine teilweise Schließung an, wenn er den Antrag für begründet hält. Das Urteilsgremium wird dann nur mit den Ansprüchen befasst, die Gegenstand der Zäsur sein werden, und wird durch ein Teilurteil entscheiden, gegen das Berufung eingelegt werden kann.

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Die Vorbereitungen für Ansprüche, die nicht Gegenstand einer teilweisen Schließung waren, werden fortgesetzt. Die Parteien können dann die Konsequenzen aus dem Teilurteil auch für ihre übrigen Ansprüche ziehen, insbesondere im Wege einer Mediation oder eines gerichtlichen Vergleichs.

Beispiel: Der Justizminister nannte ein Beispiel zur zivilrechtlichen Haftung: Der Richter entscheidet über den Haftungsgrundsatz und schickt die Parteien dann zur Mediation, um die Höhe des Schadens zu bestimmen.

Dekret Nr. 2023-686 vom 29. Juli 2023, Amtsblatt vom 30. Juli

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