Bis Ende dieses Jahres werden 2,5 Tausend Veteranen eine Entschädigung für ihre eigene Unterkunft erhalten.
Sie betonte, dass bis heute bereits 1.750 Veteranen und ihre Familien eine Entschädigung für die Unterkunft auf ihren persönlichen Bankkonten erhalten hätten und mehr als 200 von ihnen bereits ein Eigenheim erworben hätten.
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Nedyb fügte hinzu, dass Teilnehmer an Feindseligkeiten, Menschen mit Kriegsbehinderungen und Familienangehörige der Getöteten Anspruch auf Gelder für die Unterbringung oder Verbesserung der Lebensbedingungen hätten.
Dazu müssen Sie sich als Wohnung anmelden, indem Sie einen entsprechenden Antrag bei der Exekutivabteilung der Kommunalverwaltung einreichen (dieser muss von allen Familienmitgliedern unterschrieben werden). Sie müssen Dokumente hinzufügen:
- Bescheinigung über Wohnort, Familienzusammensetzung, Anmeldung;
- eine Kopie des Personalausweises des BGE/der Person mit einer Kriegsbehinderung/des Familienmitglieds des Verstorbenen;
- eine Bescheinigung darüber, ob Familienmitglieder als Wohnungen gemeldet sind;
- Kopien des Reisepasses oder der Geburtsurkunde und des Identifikationscodes aller Familienmitglieder.
Der nächste Schritt besteht darin, Unterlagen bei der Sozialversicherungsbehörde einzureichen:
- Antrag auf Geldentschädigung;
- eine Kopie des Reisepasses des Antragstellers;
- eine Kopie des UBD-Zertifikats;
- eine Kopie einer Bescheinigung über die direkte Teilnahme an Feindseligkeiten;
- schriftliche Zustimmung in jeglicher Form jedes erwachsenen Familienmitglieds;
- Kopien von Dokumenten, die die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen belegen;
- eine Kopie des Beschlusses über die Wohnungsanmeldung;
- Bescheinigung über das Vorhandensein oder Fehlen eingetragener Eigentumsrechte an Wohnraum.
Innerhalb von 10 Tagen muss die Sozialschutzbehörde über die Gewährung einer Geldentschädigung entscheiden. Anschließend sollten Sie bei der Oschadbank ein Sonderkonto eröffnen und der Sozialversicherungsbehörde eine Kopie des Bankvertrages vorlegen. Sobald die Mittel eingegangen sind, muss der Antragsteller diese innerhalb eines Jahres während des Kriegsrechts bzw. sechs Monate nach dessen Ende zweckgebunden verwenden.