Möchten Sie Mitglied der Bezirkswahlkommission werden?: Prag 2

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Bedingungen für die Mitgliedschaft:

ein Staatsbürger der Tschechischen Republik oder eines anderen Mitgliedsstaates

  • für die der Ausübung des Wahlrechts kein Hindernis entgegenstand (gesetzliche Einschränkung der persönlichen Freiheit aus Gründen des Gesundheitsschutzes, Einschränkung der Autonomie bei der Ausübung des Wahlrechts)
  • wer nicht für die Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert, a
  • der am Tag der Gelübde mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat

Bedingungen:

  • 1. Sitzung der Bezirkswahlkommissionen – 17.05.2024 (Freitag) vormittags (Ausreden möglich)
  • Schulung mit der CZSO zur Stimmauszählung und Übermittlung der Ergebnisse – 31.05.2024 (Freitag) vormittags (Anwesenheitspflicht des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Protokollführers)
  • Wahlen 7. und 8. Juni 2024 (Abstimmung wie gewohnt – Freitag von 14:00 bis 22:00 Uhr, Samstag von 8:00 bis 14:00 Uhr, anschließend Auszählung und Abgabe der Ergebnisse im CZSO-Büro in der ÚMČ, ca. bis 18:00 Uhr).

Tätigkeiten der Bezirkswahlkommission an Wahltagen:

  • sorgt für Ordnung im Wahllokal,
  • stellt die Abstimmung sicher und überwacht deren Ablauf,
  • zählt die Stimmen zusammen und erstellt ein Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung,
  • die Wahlunterlagen dem Gemeindeamt zur sicheren Aufbewahrung übergeben

Vergütung eines Mitglieds der Bezirkswahlkommission

ist in § 10 der Verordnung Nr. 409/2003 Slg. über die Umsetzung des Gesetzes Nr. 62/2003 Slg. über die Wahlen zum Europäischen Parlament und über die Änderung bestimmter Gesetze in der jeweils geltenden Fassung geregelt, d. h.:

Vorsitzender (durch Los bestimmt) 2200 CZK

Stellvertretender Vorsitzender (durch Los bestimmt) 2100 CZK

Mitglied 1800 CZK

Für den Fall, dass ein Mitglied der Bezirkswahlkommission oder deren Vorsitzender nicht an allen Sitzungen der Bezirkswahlkommission teilnimmt, kürzt das Gemeindeamt die Gesamtvergütung entsprechend der Protokollierung seiner Teilnahme an den Sitzungen der Bezirkswahlkommission .

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Nach § 61 des Gesetzes über die Wahlen zum Europäischen Parlament hat auch ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, das in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitsverhältnisähnlichen Verhältnis steht, Anspruch auf Arbeitsurlaub im erforderlichen Umfang und auf Erstattung des Arbeitsentgelts oder Gehalt in Höhe des durchschnittlichen Verdienstes des entlassenden Arbeitgebers. Ein Mitglied der Bezirkswahlkommission, das nicht in einem Angestelltenverhältnis steht oder in einem arbeitsverhältnisähnlichen Verhältnis steht, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgeht, hat für die Zeit seiner Tätigkeit als Mitglied der Bezirkswahlkommission Anspruch auf eine pauschale Verdienstentschädigung.

Die Vergütung für die Ausübung der Funktion und eine pauschale Verdienstentschädigung für Mitglieder der Bezirkswahlkommission ist innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Tätigkeit der Bezirkswahlkommission zu zahlen.

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