Einschränkung der Berichterstattung über Deepfake-Vorwürfe

Das Verbot der Deepfake-Vorwürfe
In einem presserechtlichen Streit hat das Hanseatische Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Mai teilweise aufgehoben. Dem SZ.de zufolge ist es dem „Spiegel“ nun untersagt, den Eindruck zu erwecken, Ulmen habe pornografische Deepfake-Videos seiner ehemaligen Ehefrau produziert oder in Umlauf gebracht. Die Richter begründeten diesen Schritt damit, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen für diese spezifischen Vorwürfe fehle.
Zuvor hatte das Landgericht Hamburg die Berichterstattung weitgehend erlaubt. Die erste Instanz sah zwar keinen Beleg für die Herstellung der Videos, hielt jedoch die Vermutung, Ulmen habe solche Filme verbreitet, für ausreichend belegt. Das Oberlandesgericht korrigierte diese Sichtweise nun grundlegend: Auch für die bloße Verbreitung der Deepfake-Videos liege keine ausreichende Beweisgrundlage vor.
Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich an Artikeln vom März, die unter Titeln wie „Entblößt im Netz“ oder „Strafanzeige gegen Christian Ulmen – ‚Du hast mich virtuell vergewaltigt‘“ erschienen waren. Die Berichte lösten eine intensive öffentliche Debatte über digitale Gewalt aus.
Schutz der Privatsphäre und untersagte E-Mails

Neben den Deepfake-Vorwürfen griff das Gericht auch in die Zitierweise des Magazins ein. Das Oberlandesgericht untersagte die Wiedergabe bestimmter Textpassagen aus einer privaten E-Mail, die Christian Ulmen an seinen Strafverteidiger gesendet hatte.
Interessant ist hierbei die Begründung des Gerichts: Es ging nicht primär um das Mandantengeheimnis, sondern um den Schutz der innersten Privatsphäre. Laut dem Bericht von SZ.de sah das Gericht darin eine Situation, in der Ulmen durch die Veröffentlichung einer vertraulichen Mail letztlich gegen sich selbst verwendet wurde.
Fortlaufende Ermittlungen und offene Vorwürfe
Die verbleibenden Vorwürfe und die Ermittlungen in Potsdam
Trotz des Teilerfolgs von Ulmen bleibt ein Kern der Berichterstattung bestehen. Das Gericht bestätigte, dass die Berichterstattung über körperliche Übergriffe zulässig ist. In diesem Zusammenhang ermittelt die Staatsanwaltschaft Potsdam bereits seit Ende Mai gegen den Schauspieler. Ulmen bestreitet die Anschuldigungen seiner Ex-Frau; es gilt die Unschuldsvermutung.
Die Differenzierung zwischen verschiedenen Formen „digitaler Gewalt“ ist in diesem Fall entscheidend. Während die Deepfake-Videos rechtlich gestoppt wurden, bleibt der Raum für andere Vorwürfe offen. Der „Spiegel“ betonte gegenüber der FAZ, dass der Kernvorwurf der virtuellen Vergewaltigung unbestritten bleibe.
Das Magazin führt an, dass folgende Punkte weiterhin als erwiesen oder unwidersprochen gelten:
- Die Herstellung und Verbreitung von Deepfake-Fotos (nicht Videos).
- Die Erstellung von Fake-Profilen im Namen von Collien Fernandes.
- Die Führung von Telefonsex-Gesprächen mit fremden Männern unter dem Namen der Ex-Frau.
Juristische Bewertung und öffentliche Stigmatisierung
Die Anwälte von Christian Ulmen, Christian Schertz und Simon Bergmann, werten das Urteil als notwendigen Schritt zur Versachlichung der Debatte. Sie kritisieren, dass die Vorwürfe zu einer Vorverurteilung geführt hätten, die in ihrer Intensität an Hysterie grenze.
Das nunmehr ausgesprochene Verbot sei deshalb von besonderer Bedeutung, weil insbesondere der vom ,Spiegel‘ erweckte Verdacht, unser Mandant habe Deepfake-Videos hergestellt und/oder verbreitet, eine unverhältnismäßige, an Hysterie grenzende Folgeberichterstattung in sämtlichen Medien sowie eine undifferenzierte öffentliche Diskussion zur Folge hatte.
Besonders brisant: Laut der FAZ führen die Anwälte aus, dass die Vorwürfe gegen Ulmen in der öffentlichen Wahrnehmung mit realen Vergewaltigungsfällen, wie denen von Gisèle Pelicot und Jeffrey Epstein, gleichgesetzt wurden. Dies habe zu einer massiven Stigmatisierung des Schauspielers beigetragen.
Der „Spiegel“ sieht in der Entscheidung hingegen eine Bestätigung seiner Kernberichterstattung. Das Magazin hält daran fest, dass die Enthüllungen über digitale Gewalt und körperliche Übergriffe weitgehend unverändert öffentlich gemacht werden dürfen.
Die Situation bleibt damit rechtlich komplex: Während die Grenze der zulässigen Berichterstattung bei den Deepfake-Videos nun klar gezogen wurde, läuft das strafrechtliche Verfahren in Potsdam parallel weiter. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu einer Anklage führen oder ob die Beweislage auch in den anderen Punkten als unzureichend eingestuft wird.
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