Wenn die Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden sollen und der Arbeitnehmer während dieser Zeit erkrankt, verfallen die Überstunden automatisch. Sie können die geleisteten Stunden dann nicht zu einem späteren Zeitpunkt – etwa nach dem Auskurieren Ihrer Krankheit – in Form eines Freizeitausgleichs geltend machen.
Sprich: Das Risiko, dass Überstunden aufgrund einer Erkrankung verfallen, liegt beim Beschäftigten und nicht beim Arbeitgeber.