Wann ist die Kündigungsfrist einzuhalten?, Steuer- und Wirtschaftsrecht



Christophe Pitaud

Bei der Beurteilung der Kündigungsfrist im Falle der Beendigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung müssen die Richter die Dauer dieser Geschäftsbeziehung und die sonstigen Umstände zum Zeitpunkt der Kündigungsmitteilung berücksichtigen, jedoch keine Elemente im Anschluss an diesen.

Jeder Hersteller, Händler oder Dienstleister, der eine bestehende Geschäftsbeziehung plötzlich oder teilweise abbricht, ohne seinem Partner eine ausreichend lange schriftliche Mitteilung zu machen, macht sich haftbar und kann daher zur Zahlung von Schadensersatz an diesen verurteilt werden.

Klarstellung: Die Mindestkündigungsfrist muss unter besonderer Berücksichtigung der Dauer der Geschäftsbeziehung und unter Bezugnahme auf Geschäftspraktiken oder, falls vorhanden, auf branchenübergreifende Vereinbarungen festgelegt werden. Im Wissen, dass die Verantwortung des Urhebers der Kündigung wegen unzureichender Dauer nicht übernommen werden kann, sofern er die Kündigungsfrist von 18 Monaten eingehalten hat.

Daher müssen die Gerichte bei der Beurteilung der Kündigungsfrist, die im Falle der Beendigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung hätte eingehalten werden müssen oder sollen, die Dauer dieser Geschäftsbeziehung und andere Umstände zum jeweiligen Zeitpunkt berücksichtigen der Bekanntgabe der Kündigung, jedoch keine weiteren Elemente danach. Mit anderen Worten: Sie können beispielsweise bei der Verkürzung einer Kündigungsfrist nicht die Tatsache berücksichtigen, dass das Unternehmen, das Opfer der Zerschlagung geworden ist, sich nach der Zerschlagung schnell wieder erholt hat, indem es neue Märkte gefunden hat.

Daran erinnerte das Kassationsgericht im folgenden aktuellen Fall. Ein internationales Expresstransportunternehmen, das einen Teil seines Marktes einem anderen Transportunternehmen anvertraut hatte, hatte diesen Vertrag bei der Übernahme gekündigt. Da man sich als Opfer einer plötzlichen Beendigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung betrachtete, erhob dieser daraufhin rechtliche Schritte gegen das Unternehmen.

Als das Berufungsgericht mit dem Rechtsstreit befasst war, beurteilte es die Dauer der Kündigung, die vom Expresstransportunternehmen einzuhalten ist, und berücksichtigte dabei die Tatsache, dass das von der Pleite betroffene Unternehmen sich nach der Pleite neu organisieren und andere Absatzmöglichkeiten finden konnte. dass es seine Tätigkeit nun unter einer anderen Marke ausübe und dass es „ausgehandelte“ Preisvereinbarungen mit Spediteuren getroffen habe, die mit dem Expresstransportunternehmen konkurrierten.

Das Kassationsgericht rügte das Berufungsgericht, weil es sich auf Umstände gestützt hatte, die nach der Bekanntgabe der Kündigung erfolgten.

Handelskassation, 17. Mai 2023, Nr. 21-24809


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