Vergessen Sie nicht die Jahreserklärung!, Soziales und HR

Die Erklärung zur Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten für das Jahr 2022 ist im DSN vom April 2023 abzugeben, das je nach Belegschaft des Unternehmens am 5. oder 15. Mai übermittelt wird.

Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten müssen mindestens 6 % ihrer Gesamtbelegschaft mit behinderten Arbeitnehmern beschäftigen. Wer dieser Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte (OETH) nicht nachkommt, muss einen jährlichen finanziellen Beitrag entrichten.

Diese Unternehmen müssen jedes Jahr eine Jahreserklärung über die Anwendung der OETH im vorangegangenen Kalenderjahr abgeben und gegebenenfalls den entsprechenden finanziellen Beitrag entrichten.

In diesem Jahr muss die Erklärung für das Jahr 2022 sowie die entsprechende Zahlung in der nominativen Sozialerklärung (DSN) vom April 2023 erfolgen, die je nach Mitarbeiterzahl des Unternehmens am 5. oder 15. Mai 2023 versandt wird.

Bitte beachten Sie: Ein Unternehmen, das keine jährliche Erklärung abgibt, gilt als nicht abgeschlossen.

Um den betroffenen Arbeitgebern bei der Abgabe dieser Erklärung zu helfen, haben Urssaf, die CGSS oder die Mutualité sociale agricole ihnen im März 2023 die folgenden Informationen für das Jahr 2022 übermittelt:
– die OETH-pflichtige Nummer;
– die Anzahl der im Rahmen der OETH zu beschäftigenden Personen;
– die Zahl der tatsächlich beschäftigten Begünstigten;
– die Anzahl der Beschäftigten in einem Beruf mit besonderen Qualifikationen (Arbeitsplätze, die das Unternehmen nicht verpflichtet ist, behinderten Arbeitnehmern anzubieten, wie z. B. Wachpersonal, Kaufhauskaufmann/-frau, Lkw-Fahrer oder bestimmte Bauberufe).


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