Ich habe aufgehört zu beten, aus Angst, meinem Kind zu schaden. Wie lautet die islamische Regelung? Fatwa-Antworten

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Vorbereiten das Gebet Es ist eine der Hauptsäulen des Islam, die im Koran und in der Sunna gefördert wird. Wenn es richtig ist, werden alle Handlungen des Dieners richtig sein, und bei der vielen Suche nach Gebeten wundern sich viele Menschen darüber. Entscheidung über die Beendigung des Gebets Aufgrund dringender Angelegenheiten oder ohne Entschuldigung, worauf wir gemäß der Fatwa von Dar Al-Iftaa reagieren.

Ich habe aufgehört zu beten, aus Angst, meinem Kind zu schaden. Wie lautet die islamische Regelung?

Der Fragesteller sagt: „Ich betete allein zu Hause das Pflichtgebet, und mit mir war mein Sohn, ein kleines Kind, das spielte, und er fing an, mit dem Strom herumzuspielen, also unterbrach ich das Gebet aus Angst, ihm zu schaden.“ Wie lautet die Scharia-Entscheidung zu dem, was Sie getan haben? Sündige ich damit? Das Fatwa-Haus stellt klar, dass es verboten ist, den obligatorischen Gottesdienst nach Beginn ohne legitime Entschuldigung zu unterbrechen. Denn es ist eine Aufhebung der Anbetung, und das Verbot dagegen wurde im Ausspruch des Allmächtigen erwähnt: „Und mache deine Taten nicht ungültig.“ [محمد: 33].

Imam Al-Nawawi sagt: Wenn er ein Pflichtgebet zu Beginn seiner Zeit beginnt, ist es ihm verboten, es ohne Entschuldigung zu unterbrechen, selbst wenn die Zeit ausreichend ist. Dies ist die Lehre und das, was dargelegt wird, und es ist die Trennung der Gefährten, und der Beweis für das Verbot der Trennung ist das Sprichwort Gottes, des Allmächtigen: „Und mache deine Taten nicht zunichte.“ [محمد: 33]Dies gilt im Allgemeinen, mit Ausnahme dessen, was mit Beweisen vorgelegt wurde. Siehe: „Al-Majmu‘“ (2/315-317, Hrsg.: Dar Al-Fikr).

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In „Al-Rawd ma’ Hashitah“ von Ibn Qasim al-Hanbali (3/465, keine Ausgabe) heißt es: [(فيحرم خروجه من الفرض بلا عذر). قال المجد وغيرُه: لا نعلم فيه خلافًا. وقال في الفروع: من دخل في واجب موسع، كقضاء رمضان، والمكتوبة أول وقتها، وغير ذلك، كنذر مطلق، وكفارة -إن قلنا: يجوز تأخيرها- حرم خروجه منها بلا عذر وفاقًا] Oh.

Was die Unterbrechung des Pflichtgebetes aus legitimen Gründen anbelangt, so ist diese im Allgemeinen zulässig. Darüber hinaus schwankt diese Entschuldigung zwischen Erlaubtheit, Erwünschtheit und Verpflichtung.

Gründe, aus denen es zulässig ist, mit dem Gebet aufzuhören

Zu den Gründen, aus denen es zulässig ist, ein Pflichtgebet abzubrechen, zählten die Juristen: das Töten einer Schlange und dergleichen, die Angst, wertvolles Eigentum für sich selbst oder andere zu verlieren, die Hilfeleistung für eine verzweifelte Person, die Alarmierung einer unaufmerksamen oder schlafenden Person auf eine drohende Gefahr hinweisen, die nicht durch Lobpreisung Gottes, Rettung eines Ertrinkenden, Angst um ein Kind oder sich selbst und dergleichen gewarnt werden kann.

In „Al-Durr Al-Mukhtar mit Hashiyat Ibn Abidin“ (1/654-655, Hrsg. Dar Al-Fikr) heißt es: [(ويباح قطعها) أي: ولو كانت فرضًا (لنحو قتل حية) أي: بأن يقتلها بعمل كثير، (ونَدِّ دابة) أي هربها، وكذا لخوف ذئب على غنم (وفَوْرِ قِدْرٍ) الظاهر أنه مقيد بما بعده من فوات ما قيمته درهم؛ سواء كان ما في القِدْرِ له أو لغيره (وضياع ما قيمته درهم) قال في “مجمع الروايات”: لأن ما دونه حقير فلا يقطع الصلاة لأجله؛ لكن ذكر في “المحيط” -في الكفالة- أن الحبس بالدانق يجوز، فقطع الصلاة أولى، وهذا في مال الغير، أما في ماله لا يقطع. والأصح جوازه فيهما. (ويستحب؛ لمدافعة الأخبثين) كذا في “مواهب الرحمن” و “نور الإيضاح”، لكنه مخالف لما قدمناه عن الخزائن و “شرح المنية”، من أنه إن كان ذلك يشغله -أي يشغل قلبه عن الصلاة وخشوعها- فأتمها؛ يأثم؛ لأدائها مع الكراهة التحريمية، ومقتضى هذا أن القطع واجب لا مستحب… (ويجب) الظاهر منه الافتراض (لإغاثة ملهوف) سواء استغاث بالمصلي أو لم يعين أحدًا في استغاثته إذا قدر على ذلك، ومثله خوف تردي أعمى في بئر مثلًا إذا غلب على ظنه سقوطه (لا لنداء أحد أبويه… إلخ) المراد بهما الأصول وإن عَلَوا، وظاهر سياقه أنه نفي لوجوب الإجابة فيصدق مع بقاء الندب والجواز. قلت: لكن ظاهر الفتح أنه نفي للجواز. وبه صرح في “الإمداد” بقوله: أي: لا قطعها بنداء أحد أبويه من غير استغاثة وطلب إعانة؛ لأن قطعها لا يجوز إلا لضرورة. وقال الطحاوي: هذا في الفرض، وإن كان في نافلة إن علم أحد أبويه أنه في الصلاة وناداه؛ لا بأس أن لا يجيبه، وإن لم يعلم يجيبه] Oh, benimm dich.

In „Hashiyat al-Bujayrami on Sharh al-Mahj“ von Scheich Zakaria al-Ansari (1/246, Hrsg. Al-Halabi Press): [إنذار الأعمى ونحوه واجب، فإن لم يحصل الإنذار إلا بالكلام أو بالفعل المبطل وجب، وتبطل الصلاة به على الأصح] Oh.

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In „Al-Mughni“ von Ibn Qudamah (2/183, Ausgabe der Kairoer Bibliothek): [قال أحمد: إذا رأى صبيين يقتتلان، يتخوف أن يُلْقِي أحدُهما صاحبَه في البئر، فإنه يذهب إليهما فيخلصهما، ويعود في صلاته. وقال: إذا لزم رجل رجلًا، فدخل المسجد، وقد أقيمت الصلاة، فلما سجد الإمام خرج الملزوم، فإن الذي كان يلزمه يخرج في طلبه. يعني: ويبتدئ الصلاة. وهكذا لو رأى حريقًا يريد إطفاءه، أو غريقًا يريد إنقاذه، خرج إليه، وابتدأ الصلاة. ولو انتهى الحريق إليه، أو السيل، وهو في الصلاة، ففر منه، بنى على صلاته، وأتمها صلاة خائف؛ لما ذكرنا من قبل. والله أعلم] Oh.

Der Ursprung des Problems liegt in der Regel „Interessen und Schaden abwägen“. Es besteht kein Zweifel daran, dass es heilig ist, das Leben eines Menschen zu retten, bevor man betet. Darüber hinaus ist es möglich, die beiden Interessen zu kombinieren, indem man sich selbst rettet und dann betet .

Dies wird in „The Rules of Rulings on the Benefits of People“ von Al-Izz bin Abd al-Salam (1/66, Hrsg. Library of Al-Azhar Colleges) in Beispielen für die Regel des „Abgleichs zwischen Interessen und Interessen“ dargelegt „schädigt“ Folgendes: [المثال الثامن: تقديم إنقاذ الغرقى المعصومين على أداء الصلوات؛ لأن إنقاذ الغرقى المعصومين عند الله أفضل من أداء الصلاة، والجمع بين المصلحتين ممكن بأن ينقذ الغريق ثم يقضي الصلاة، ومعلوم أن ما فاته من مصلحة أداء الصلاة لا يقارب إنقاذ نفس مسلمة من الهلاك] Oh.

Und ich habe dies im Zusammenhang mit der Frage betont: Was Sie getan haben, um das Gebet zu unterbrechen, um Ihrem Kind Schaden zuzufügen, ist eine Pflicht, die Vorrang vor der Verrichtung des Pflichtgebetes hat, und danach verrichten Sie das Gebet, wenn Sie genügend Zeit haben oder es nachholen, wenn die Zeit abgelaufen ist und keine Sünde oder Peinlichkeit vorliegt.

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