Bei Erhalt bestimmter Einkünfte ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Für welches Einkommen können Sie keine Steuererklärung abgeben?
Im Zusammenhang mit dem Start der Kampagne zur Erklärung der im Jahr 2023 bezogenen Einkünfte von Bürgern erinnern wir daran, dass die Pflicht des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung erfüllt ist und eine Steuererklärung nicht abgegeben wird, wenn ein solcher Steuerpflichtiger Folgendes erhalten hat:
- Einkünfte, einschließlich ausländischer Einkünfte, die gemäß der Abgabenordnung nicht zum gesamten monatlichen (jährlichen) steuerpflichtigen Einkommen gehören;
- Einkünfte ausschließlich von Steuerbevollmächtigten, unabhängig von der Art und Höhe der aufgelaufenen (gezahlten, bereitgestellten) Einkünfte;
- Einkünfte aus Transaktionen des Verkaufs (Tauschs) von Eigentum, Schenkungen, Einkünfte, die gemäß diesem Gesetz nicht besteuert werden, mit einem Steuersatz von Null besteuert werden und/oder von denen bei notarieller Beurkundung von Verträgen, für die gemäß diesem Gesetz Steuern gezahlt wurden Abschnitt;
- Einkünfte in Form von Erbschaftsgegenständen, die gemäß diesem Abschnitt mit einem Nullsteuersatz besteuert werden und/oder für die gemäß Artikel 174 Absatz 174.3 dieses Gesetzes Steuern gezahlt wurden.
Auch in den in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen wird keine Steuererklärung abgegeben.
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Wenn ein Steuerpflichtiger gemäß anderen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss er neben anderen Einkünften auch die in diesem Absatz vorgesehenen Einkünfte angeben.
Wie sich die Steuern für Einzelunternehmer im Jahr 2024 verändert haben
Einzelunternehmer erste Gruppe zahlen Sie eine einmalige Steuer in Höhe von 10 % des Existenzminimums für arbeitsfähige Menschen (vom 1. Januar – 302,8 UAH), zweite Gruppe — 20 % des Mindestgehalts (1420 Griwna).
Für Einzelunternehmer dritte Gruppe Die Preise ändern sich nicht: 5 % – für Mehrwertsteuerhinterzieher, 3% – für Mehrwertsteuerzahler.
Auch Einzelunternehmer zahlen Einheitlicher Sozialbeitrag in Höhe von 22 % des Mindestlohns. Ab 2024 erhöht sich die Höhe des einheitlichen Sozialbeitrags für Beiträge von Unternehmern auf 1562 Griwna ab Januar und 1760 Griwna von April.
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