Die Europäische Kommission will die Einhaltung der für Online-Marktplätze geltenden Vorschriften durch Apple und Google überprüfen und hat daher ein Auskunftsersuchen an die beiden Konzerne gerichtet. Die Anfrage basiert auf den im Gesetz über digitale Dienste (DSA) festgeschriebenen Verpflichtungen für sogenannte „sehr große Online-Plattformen“ (VLOPs). Die App Stores von Apple und Google wurden als solche klassifiziert.
„Systematische Risiken“ auf dem Prüfstand
In der Folge müssen die Anbieter mindestens alle sechs Monate über die aktuellen Nutzerzahlen ihrer Marktplatz-Angebote Auskunft geben. Besonders Gewicht liegt zudem auf den Maßnahmen, die Apple und Google betreiben, um die sogenannten „systemtechnischen Risiken“ dieser Angebote zu bewerten und zu minimieren. Gemeint ist hier beispielsweise die Verbreitung von Inhalten die illegal sind oder negative Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte, die öffentliche Sicherheit oder Minderjährige haben.
Die EU-Kommission lässt bislang offen, worauf sich die aktuellen Anfrage konkret bezieht. Im Fokus könnten allerdings die von den Unternehmen in ihren App Stores eingesetzten Empfehlungssysteme und Werbeintegrationen stehen. Die Mitteilung über das übermittelte Ersuchen spricht diese beiden Punkte an und die beiden Plattformen sind aufgrund ihrer Größe dazu verpflichtet, der Kommission hier umfassend und transparent Auskunft zu erteilen.
Antworten müssen am 15. Januar vorliegen
Die Fristsetzung zum 15. Januar 2024 ist in Anbetracht der bevorstehenden Feiertage und dem Jahreswechsel vergleichsweise knapp. Apple und Google dürften der Aufforderung dennoch rechtzeitig Folge leisten, um die Verhängung von Zwangsgeldern zu vermeiden. Ebenso kann die Kommission unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben mit einer Geldbuße ahnden.
Die EU-Kommission will mithilfe der angeforderten Informationen überprüfen, ob Apple und Google als Betreiber sehr großer Marktplattformen die daraus resultierenden Bestimmungen einhalten. Besteht der Verdacht, dass gegen diese Regeln verstoßen wurde, kann die Kommission ein Verfahren gegen den betreffenden Anbieter einleiten.