Das Inkrafttreten der elektronischen Rechnungsstellung wird auf unbestimmte Zeit verschoben!, Steuer- und Gesellschaftsrecht

Zu jedermanns Überraschung gaben die Behörden mitten im Sommer (28. Juli) ihre Entscheidung bekannt, das Inkrafttreten der elektronischen Rechnungsstellung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, „um der für den Erfolg dieser Strukturierungsreform notwendigen Zeit zu geben.“ der Wirtschaft“ und „um den betroffenen 4 Millionen Unternehmen eine Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung unter bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten“.

Der neue Zeitpunkt des Inkrafttretens des Systems wird im Rahmen des Finanzgesetzes für das Jahr 2024 festgelegt.

Es ist zu beachten, dass diese Reform schrittweise nach folgendem Zeitplan in Kraft treten sollte:

– Erhalt elektronischer Rechnungen: obligatorisch für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von der Größe des Unternehmens, ab 1Ist Juli 2024;

– Ausstellung elektronischer Rechnungen und E-Reporting (Übermittlung von Transaktionsdaten):

– Pflicht ab 1Ist Juli 2024 für Großunternehmen und Einzelsteuerpflichtige (Mehrwertsteuergruppen);

– Pflicht ab 1Ist Januar 2025 für ETIs;

– Pflicht ab 1Ist Januar 2026 für KMU und Kleinstunternehmen.

Nach Angaben der Behörden besteht das Ziel der Reform darin, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken, indem der Verwaltungsaufwand und die Produktivitätssteigerungen aufgrund der Dematerialisierung verringert werden, und ihre Meldepflichten in Bezug auf die Mehrwertsteuer dank der vorläufigen Regelung langfristig zu vereinfachen. Ausfüllen von Erklärungen, um die Betrugsbekämpfung zu verstärken, zum Wohle der Wirtschaftsteilnehmer in gutem Glauben und eines fairen Wettbewerbs sowie um die Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre in Echtzeit zu verbessern.

Unter Hinweis auf die mangelnde Vorbereitung der Unternehmen ist es den Arbeitgeberverbänden daher gelungen, das Inkrafttreten dieser wichtigen Reform zu verzögern. Dadurch haben Unternehmen mehr Zeit, sich auf die damit verbundenen Änderungen und die neuen Verpflichtungen, die ihnen in diesem Bereich obliegen, vorzubereiten, aber auch zu verstehen, welche Vorteile sie daraus haben.

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DGFIP, Pressemitteilung vom 28. Juli 2023, Nr. 1073

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