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Nach Ansicht der Ältesten des Gerichts steht die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer, der sich aus nichtberuflichen Gründen im Krankheitsurlaub befindet, während dieser Zeit keinen bezahlten Urlaub erhält, nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Dies verletze weder das Recht auf Gesundheit und Ruhe noch den Grundsatz der Gleichheit, meinen die Weisen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, wie bereits im Arbeitsgesetzbuch vorgesehen, nur ein Arbeitsausfall aufgrund einer Berufskrankheit Anlass zu bezahltem Urlaub geben kann.