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Das saudische Innenministerium gab offiziell bekannt, dass ab heute, Donnerstag, 18.04.2024 n. Chr., bis zum 18.10.2024 n. Chr. die Zahlung von Bußgeldern für Verkehrsverstöße für Personen, die diese vor dem 18.04.2024 n. Chr. begangen haben, gekürzt wird von (50 %), darunter Bürger, Einwohner, Besucher und Bürger der Arabischen Golfstaaten.
Das Innenministerium erklärte, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung mit einer Befreiung von (50 %) vom Wert der Geldbußen voraussetzt, dass der Zuwiderhandelnde die Initiative ergreift und alle bei ihm angehäuften Verkehrsverstöße innerhalb von (6) Monaten ab Beginn der Wirksamkeit begleicht. sei es durch die Zahlung der Geldbußen auf einmal oder durch die Zahlung der Geldstrafe für jeden Verstoß einzeln, und nicht durch die Begehung von Verstößen, die die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen.
Das Ministerium wies darauf hin, dass Verstöße, die mit dem Inkrafttreten der Kürzung der Zahlung für angesammelte Verkehrsverstöße für ihre Täter begangen werden, Artikel (75) des Verkehrsgesetzes unterliegen, der eine Kürzung eines Verstoßes um (25 %) vorsieht Zustimmung zur Beschlagnahme und Vollstreckung bei Nichtzahlung der Geldbuße nach Ablauf der Einspruchsfrist und der gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsfrist.
Das Innenministerium forderte alle Verkehrsteilnehmer auf, sich an die Verkehrsregeln zu halten, um Verkehrssicherheitsanforderungen zu erfüllen und keine Verstöße zu begehen.
Verstöße, die nicht mit geringeren Bußgeldern geahndet werden
Zuvor hatte der offizielle Verkehrssprecher, Oberst Mansour Al-Shukra, gegenüber den Medien erklärt, dass zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die Begehung eines der folgenden Verstöße ab dem 18.04.2024 n. Chr. den Täter von einer Kürzung der Zahlung ausschließt von Verkehrsverstößen um (50 %), die Folgendes umfassen: Driften und Fahren eines Fahrzeugs unter dem Einfluss verbotener Drogen oder Drogen, Sie werden davor gewarnt, unter ihrem Einfluss die vorgeschriebene Geschwindigkeit um mehr als (50) km zu überschreiten /Stunde auf einer Straße, deren Geschwindigkeitsbegrenzung (120) km/h oder weniger beträgt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung beträgt 140 km/h.