Für die angegebenen Werbungskosten sollten also grundsätzlich immer Nachweise vorliegen. In der Praxis werden einzelne Werbungskosten aber in der Regel auch ohne entsprechende Nachweise akzeptiert. Man spricht von den sogenannten Nichtbeanstandungsgrenzen. Die gibt es, wenn Kosten angegeben werden, die aufgrund ihrer geringen Höhe vom Finanzamt aus Vereinfachungsgründen ohne Weiteres. das heißt ohne Nachweise, anerkannt und auch nicht mehr beanstandet werden. Darunter fallen Arbeitsmittel bis zu einer Summe von 110 Euro und Kontoführungsgebühren bis zu einer Höhe von 16 Euro. Natürlich kann man auch höhere Kosten für Arbeitsmittel angeben. Dann sollte es allerdings konkrete Nachweise dafür geben. Bei Kontoführungsgebühren, die über die Nichtbeanstandungsgrenze hinausgehen, müssen die Kosten für ein Konto, das sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird, aufgeteilt werden. Dann geht es um gemischte Kosten, die wir später noch einmal erklären. Wer keine Lust hat, Belege einzeln aufzubewahren und zusammenzurechnen, kann auch einfach von der Werbungskosten-Pauschale (dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) von 1.200 Euro (2022) bzw. 1.230 Euro (2023) Gebrauch machen und sich Werbungskosten in dieser Höhe anrechnen lassen. In vielen Fällen könnte das aber die schlechtere Variante sein.