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Technik und Wissenschaft

Österreich führt Recht auf Reparatur mit längerer Gewährleistung ein

Das neue Gesetz zum Recht auf Reparatur setzt EU-Vorgaben in Österreich um und bringt Konsumenten ein zusätzliches Jahr Gewährleistung sowie eine Reparaturpflicht für Hersteller. Die Regelung gilt für ab Oktober 2026 geschlossene Kaufverträge.

Ab dem heutigen 1. Oktober gilt in Österreich das sogenannte «Recht auf Reparatur» für zahlreiche Haushaltsgeräte und Mobiltelefone. Das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz, kurz WaRUG, gießt die EU-Vorgaben in nationales Recht. Ziel ist es, dass ein technischer Defekt seltener zum Austausch oder zur Entsorgung eines Produkts führt.

Ein zusätzliches Jahr Gewährleistung bei Reparatur

Wer ein mangelhaftes Produkt reparieren lässt, profitiert von einer Verlängerung der Fristen. Tritt innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, verlängert sich diese Frist durch eine Reparatur einmalig um ein Jahr. Damit beträgt die Gesamtdauer drei Jahre ab der ursprünglichen Übergabe der Ware. Der Händler muss die Kundschaft über diese Option informieren.

Österreich führt Recht auf Reparatur mit längerer Gewährleistung ein
Foto: meinbezirk.at

Für den konkret reparierten Teil beginnt nach der Verbesserung zudem wieder eine neue zweijährige Gewährleistungsfrist. Wichtig ist jedoch das Stichtagprinzip: Die neue Regelung greift ausschließlich für Kaufverträge, die nach dem 30. September 2026 abgeschlossen werden.

Reparaturpflicht für Hersteller und freie Werkstätten

Neben den Fristen bringt das Gesetz eine direkte Reparaturpflicht für Hersteller bestimmter Produktgruppen mit sich. Diese Verpflichtung greift auch nach Ablauf der Gewährleistung, sofern der in EU-Vorschriften definierte Reparaturzeitraum noch läuft. Zu den erfassten Geräten gehören Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Fernseher, Monitore, Staubsauger, Smartphones und Wäschetrockner. Später sollen auch E-Bikes und E-Scooter folgen.

Hersteller müssen die Instandsetzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostenlos oder zu einem fairen Preis anbieten. Zudem sind sie verpflichtet, Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website zu veröffentlichen. Konsumenten behalten dabei die freie Wahl des Reparaturbetriebs und können unabhängige Werkstätten beauftragen. Wer sich jedoch auf die gesetzliche Reparaturpflicht berufen will, muss sich an den Hersteller wenden. Eine zuvor erfolgte Reparatur durch einen freien Betrieb darf für sich allein kein Grund sein, eine spätere Herstellersowie-Reparatur abzulehnen.

Forderungen der Arbeiterkammer nach weiteren Schritten

Aus Sicht der Arbeiterkammer gehen die neuen Bestimmungen noch nicht weit genug. Die Interessenvertretung fordert eine Ausweitung der Reparaturpflicht auf Spielzeug sowie Garten- und Haushaltswerkzeuge. Zudem sollten Produkte so konstruiert sein, dass sie sich mit einfachem Werkzeug öffnen und gefahrlos instand setzen lassen.

Die Arbeiterkammer verlangt darüber hinaus mehr Transparenz bei den Ersatzteilpreisen, längere Gewährleistungsfristen für langlebige Waren und verbesserte Beweislastregeln. Nach dem Auslaufen der Geräte-Retter-Prämie brauche es außerdem eine dauerhafte öffentliche Förderung, damit sich Reparaturen auch finanziell lohnen.

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Clara Vogt

Über den Autor

Clara Vogt verantwortet das Ressort Technik und Wissenschaft. Sie schreibt ueber KI, Digitalisierung, Forschung und Innovation und uebersetzt komplexe Entwicklungen in klaren, belastbaren Journalismus.

Alle Beiträge erscheinen nach redaktioneller Prüfung gemäß unseren Redaktionsrichtlinien.